I. Definitionen

Fotografische Arbeit: Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss Vereinbarung geleisteten Arbeit.

Fotograf: Die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.

Kunde: Die Person, welche die fotografische Arbeit bestellt.

Parteien: Fotograf und Kunde.

Exemplar: Jede analoge oder digitale Wiedergabe der fotografischen Arbeit (Papier, Datenträger, Festplatten etc.).

II. Leistung der fotografischen Arbeit

Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden liegt die Gestaltung vollständig im Ermessen des Fotografen. Dies betrifft insbesondere technische und künstlerische Mittel wie Beleuchtung und Bildkomposition.

Der Fotograf ist berechtigt, Hilfspersonen seiner Wahl einzusetzen.

Fotoapparate, Materialien und Geräte werden vom Fotografen gestellt.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass Locations, Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor dem Termin oder kommt seinen Verpflichtungen nicht nach, hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits entstandenen Kosten inkl. Drittkosten sowie auf eine Entschädigung von 50% des Honorars gemäss SBf-Tarif.

Diese Regelung gilt auch bei wetterbedingter Verschiebung innerhalb von zwei Tagen vor dem Termin.

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Versandrisiken gehen zu Lasten des Kunden.

Das Honorar ist zzgl. MWSt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

III. Haftung des Fotografen

Der Fotograf haftet ausschliesslich für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für Angestellte und Hilfspersonen.

Mängel sind innerhalb von sechs Werktagen schriftlich zu rügen, andernfalls gilt die Arbeit als genehmigt.

IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

a. Allgemein

Die Verwendung ist ausschliesslich für den vereinbarten Zweck zulässig. Bei widerrechtlicher Nutzung schuldet der Kunde 150% des SAB-Tarifs.

Ohne schriftliche Vereinbarung dürfen keine Nutzungsrechte an Dritte übertragen werden.

Der Fotograf ist namentlich zu nennen. Bei Weglassung schuldet der Kunde zusätzlich 50% des Honorars gemäss SBf-Tarif.

Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (URG) bleiben vorbehalten.

b. Rechte Dritter

Der Kunde stellt sicher, dass abgebildete Personen ihre Zustimmung erteilt haben.

Bei fotografierten Gegenständen oder Orten garantiert der Kunde, dass keine Rechte Dritter verletzt werden.

Der Kunde verpflichtet sich, den Fotografen von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

Der Fotograf darf die Arbeit veröffentlichen, lizenzieren oder Dritten zugänglich machen, vorbehaltlich vorheriger Zustimmung des Kunden. Erfolgt innert 30 Tagen kein schriftlicher Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt.

Der Fotograf stellt sicher, dass keine Rechte Dritter verletzt werden.

Referenzen

Der Fotograf ist berechtigt, die Zusammenarbeit und die erstellten Arbeiten als Referenz zu verwenden.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Fotografen.